Produktbereiche
Kennzeichnung und Sicherheit von Textilien
Textilien, die im oder für den europäischen Wirtschaftsraum auf dem Markt bereitgestellt werden, unterliegen im Allgemeinen der Europäischen Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG mit dem deutschen Produktsicherheitsgesetz und der Europäischen Textilkennzeichnungsverordnung (Verordnung (EU) 1007/2011).
Anforderungen
- Erzeugnisse mit mehr als 80 Prozent Anteil an Textilfasern sind zu kennzeichnen. Dabei ist nicht nur Kleidung zu kennzeichnen, sondern z. B. auch Campingartikel, Fußbodenbeläge und Matratzenbezüge.
- Die Faserzusammensetzung ist gemäß den Gewichtsanteilen in absteigender Reihenfolge ausnahmslos in deutscher Sprache anzugeben.
- Sind nicht textile Teile tierischen Ursprungs verarbeitet worden (z. B. Knöpfe aus Horn oder Leder), so ist dies anzugeben.
- Angaben zur Pflege sind nicht vorgeschrieben, sind jedoch zur Verlängerung der Nutzungsdauer hilfreich.
Produktsicherheit
Aus den Anforderungen der Produktsicherheit ist eine Adressangabe zum Hersteller oder Einführer vorgeschrieben. Diese kann auch auf der Verpackung angegeben sein. Knöpfe, Kordeln und Zugbänder an Kleidung können für Kinder schnell zur Falle werden. Daher gelten für Kinder bis 14 Jahren die Anforderungen der DIN EN 14682 zur Sicherheit von Kinderbekleidung. Lose Enden, beispielsweise von Zugbändern und Kordeln, sollten nicht verknotet oder mit Verzierungen versehen sein, die ein Hängenbleiben verursachen können. Solche Gefahren bestehen unter anderem bei Spalten in Spielplatzgeräten, Rutschen, Rolltreppen, Bustüren oder Fahrradspeichen. Außerdem dürfen sich Reißverschlüsse, Knöpfe und Verzierungen nicht lösen können und in den Mund von Kindern gelangen.
Ökodesign bei Textilien
Die Europäische Kommission stellte 2022 die EU-Strategie für nachhaltige und kreislauffähige Textilien vor. Darin soll insbesondere der Kreislaufgedanke gestärkt werden. Dies betrifft Anforderungen an die Gestaltung, Herstellung und Nutzung bis hin zur Entsorgung von Textilien. Angestrebt wird, die Ziele bis 2030 zu erreichen. Ab 2026 soll dafür eine neue Textilverordnung verabschiedet werden. Schwerpunkte sind Recycling und eine lange Lebensdauer der Textilien.
Worauf ist beim Kauf zu achten?
Fehlerhafte Faserkennzeichnungen finden sich häufig bei billigen Kleidungsstücken. Dabei sind nicht nur falsche Faserkennzeichnungen relevant, welche neben Verbrauchertäuschung auch ein späteres Recycling der Fasern erschweren, sondern ebenfalls gefährliche Konzentrationen giftiger, erbgutverändernder, reproduktionstoxischer Chemikalien. Die Kleidungsstücke werden auf der Haut getragen. Schweiß und Fett übertragen beschleunigt die Aufnahme von Chemikalien über die Haut. Die Folgen dieses dauerhaften Kontakts treten meist erst viele Jahre später auf. Der Griff zu Qualitätsware oder gebrauchter Ware ist empfehlenswert.
Ausgangsstoffe für Explosivstoffe
Der Verkauf von bestimmten Ausgangsstoffen, aus denen Explosivstoffe hergestellt werden können, unterliegt in der Europäischen Union seit dem Jahr 2021 strengen Kriterien. Grundlage dafür ist die EU-Verordnung 2019/1148 sowie das Ausgangsstoffgesetz. Die EU-Verordnung 2019/1148 unterscheidet zwischen den beschränkten Ausgangsstoffen im Anhang I und den meldepflichtigen Ausgangsstoffen im Anhang II. Beide werden unter dem Oberbegriff der »regulierten Ausgangsstoffe« zusammengefasst. Sowohl der nicht erlaubte Handel und Verkauf als auch der unrechtmäßige Besitz der Ausgangsstoffe nach Anhang I kann strafrechtlich verfolgt werden. So können etwa schon bestimmte Abflussreiniger aus dem Dachbodenfund unter die Beschränkungen fallen. Vergleichen Sie dazu die Inhaltsangaben auf dem Produkt mit den Ausgangsstoffen und deren Grenzwerten des Anhangs I der Verordnung. Händler sind zudem verpflichtet, bei beschränkten Ausgangsstoffen nach Anhang I die Identität des potentiellen Käufers vor dem Kauf zu überprüfen, diese Überprüfung zu dokumentieren und aufzubewahren.
- EU-Verordnung 2019/1148, Anhang I – beschränkte Ausgangsstoffe
- EU-Verordnung 2019/1148, Anhang II – meldepflichtige Ausgangsstoffe
Sie haben Fragen zur Umsetzung der Vorschriften für den Verkauf?
Marktüberwachung beim Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
E-Mail: marktueberwachungSMWA@smwa.sachsen.de
Sollten Ihnen als Händler verdächtige Transaktionen, Verlust und Diebstahl von Ausgangsstoffen auffallen, wenden Sie sich umgehend an das Landeskriminalamt Sachsen.
Landeskriminalamt Sachsen
Telefon: +49 351 855-0
E-Mail: lka@polizei.sachsen.de
Spielzeuge
Spielzeuge sind kreative Produkte in einem kreativen Markt. Dementsprechend komplex sind die Sicherheitsvorschriften von Spielzeug. Die europäischen Regularien für Spielzeug bestimmen die abstrakten Sicherheitsanforderungen und berücksichtigen dabei die vorhersehbare und normale Gebrauchsdauer sowie das übliche Verhalten von Kindern, wie Spieleifer und Experimentierfreude. Das Spielzeug darf die Gesundheit von Benutzern oder Dritten nicht gefährden.
Die technischen Vorgaben für Spielzeug speisen sich dabei aus den DIN-Vorschriften der DIN EN 71. Sie beschreiben grundsätzlich auch Gefahren, die von Spielzeug auf Kinder ausgehen können, nämlich:
- Verletzungen, Verschlucken, Einatmen von Kleinteilen
- Entflammbarkeit (besonders relevant bei Faschingskostümen)
- Chemische Stoffe (Weichmacher, PAK, Schwermetalle, Gifte)
- Elektrische Sicherheit (max. 24 Volt)
- Schaukeln, Rutschen, etc. (Erdrosselungsgefahr beim Kopfdurchstecken durch Halteseile oder Netze, Hängenbleiben)
- Übermäßige Geräuschemissionen, starke Licht- oder sogar Laserquellen.
Als äußeres Zeichen der Einhaltung europäischer Standards muss jedes Spielzeug mit der CE-Kennzeichnung versehen sein. Diese Kennzeichnung ist in Europa verpflichtend, ohne die CE-Kennzeichnung darf Spielzeug in Europa nicht gehandelt werden. Leider wird diese Kennzeichnung von den »schwarzen Schafen«, insbesondere des Online-Handels, gefälscht. Die Marktüberwachungsbehörden können Spielzeug und andere Produkte nur stichprobenartig überprüfen. Für Spielzeug gibt es darüber hinaus auch freiwillige Gütezeichen, die von unabhängigen Stellen überprüft werden. Doch auch diese Zeichen sind nicht sicher vor Fälschungen. Auch wenn es keine absolute Sicherheitsgarantie gibt, können folgende Siegel bzw. Prüfzeichen bei der Suche nach unbedenklichem Spielzeug weiterhelfen: GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit) und »spiel gut«.
Vor dem Kauf prüfen
Riecht das Produkt beißend, löst sich Farbe oder scheint es nicht sehr stabil zu sein, sollte es nicht gekauft werden. Ein unangenehmer Geruch weist auf Ausdünstungen von potentiell schädlichen Chemikalien aus Kunststoffen oder Farben hin. Weichmacher hingegen sind geruchsneutral. Hier empfiehlt es sich auf den Hinweis »phtalatfrei«, »PVC-frei« oder »Bisphenol-A-frei (BPA-frei)« zu achten. Kinder nehmen gern Spielzeug in den Mund, lecken an ihren Fingern. Abplatzende Farbe oder poröse Spielzeugbeschaffenheit sind in dieser Hinsicht eine Gefahr. Teile die sich vom Spielzeug lösen, reduzieren zum einen die Haltbarkeit und damit die Freude am Spielzeug zum anderen stellen sie durch scharfe Kanten ein Verletzungsrisiko dar. Auch enthaltene Batteriefächer sollten Sie prüfen. Diese müssen bei Kindern immer mit einer Schraube gesichert sein, also nicht einfach zu öffnen. Beim Online-Kauf sind viele Prüfungen vorher nicht möglich. Beachten Sie in diesem Fall die detaillierten Bewertungen des Produkts. Sollten Sie dann doch nach dem Erhalt der Ware feststellen, dass das Produkt nicht Ihren Vorstellungen entspricht, schicken Sie es zurück.